AGB KNOPP GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der KNOPP GmbH, Adolf – Osterheld – Straße 1, 97337 Dettelbach

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne
besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen. Entgegenstehende
oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers den Auftrag des Käufers vorbehaltlos ausführen.
(2) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote gegenüber dem Käufer sind freibleibend. Erst die Bestellung des Käufers gilt als bindendes Angebot. Die Annahme
dieses Angebots kann nach unserer Wahl entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Ware
innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Angebotes bei uns erfolgen. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten
Preise, bei Vertragsannahme durch Übersendung die zum Lieferzeitpunkt nach unserer Preisliste gültigen Preise zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Unsere Vertriebsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die von unseren
Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch
für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird
gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle
früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw.
maßgeblich.
(4) Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum zahlbar. Nach Ablauf der 30-Tages-
Frist berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
(5) Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierung herein.
Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre
Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Protest- und
Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers.
(6) Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und
werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(7) Bei Zahlungsverzug des Käufers, bei Kündigung des Warenkreditversicherungsschutzes durch den Warenkreditversicherer, bei Scheck- oder
Wechselprotesten und sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Käufers können wir von allen Verträgen zurücktreten und
Schadensersatz verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, gelieferte Ware in Besitz nehmen, Sicherheiten fordern,
gestellte Sicherheiten verwerten, alle ausstehenden Zahlungen fällig stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung
ausführen. Wir können weitere Verzugsschäden einschließlich der Verzugszinsen geltend machen.
(8) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet
wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Zahlung oder Sicherheitsleistung
wegen aller Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die
Erfüllung aller bestehenden Verträge zu verweigern.
(9) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Spätestens mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel geht das
Gefahrenrisiko auf den Käufer über.
(2) Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.
(3) Eine Lieferung frei oder unfrei an eine Baustelle, ein Lager oder einen anderen vom Käufer benannten Ort beinhaltet die Anlieferung ohne
Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren öffentlichen Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf
Anweisung des Käufers die öffentliche Straße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Insoweit eigenes oder fremdes Personal bei der
Entladung behilflich ist, geschieht dies grundsätzlich auf Risiko des Käufers. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den
Käufer zu erfolgen.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung und des Abhandenkommens geht spätestens mit Anlieferung auf der vom
Käufer bezeichneten Anlieferungsstelle über, sofern die Ware innerhalb üblicher Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 6:00 Uhr bis 20:00
Uhr, Samstag 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr) angeliefert wird und dem Käufer der voraussichtliche Liefertermin zuvor angezeigt wurde. Der
Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Anlieferung der Ware diese durch ihn in Empfang genommen werden kann.
(5) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Beschaffungsrisiken werden von uns nicht übernommen.
(6) Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von uns sind nicht berechtigt, Lieferungen zu bestimmten Terminen verbindlich zuzusagen.
(7) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(8) Die Einhaltung unserer Lieferpflichten setzt außerdem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers
voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(9) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben
vorbehalten.
(10) Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Lieferzeiten berechtigt, wenn dies für den Käufer zumutbar ist.
(11) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretenden
Umstände, wie z. B. Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle unserer Lieferanten sowie Betriebsstörungen, insbesondere
aufgrund von Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen und extremer Witterungsverhältnisse berechtigen uns –
soweit wir hierdurch unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Lieferpflichten gehindert sind – die Lieferung über die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben.
(12) Geraten wir mit Lieferungen aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so kann der Käufer, wenn er zuvor eine angemessene
Nachfrist gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. In jedem Verzugsfall ist unsere Schadensersatzpflicht
nach Maßgabe der Regelungen in § 8 unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen begrenzt. Ist der Auftrag teilweise ausgeführt, ist ein
Rücktritt vom ganzen Vertrag nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung kein Interesse hat.

§ 5 Verpackung und Ladehilfen
(1) Die Ware wird in branchenüblicher Art verpackt und geliefert. Verpackung und Ladehilfsmittel, wie z.B. Paletten, werden von uns nur zur
Benutzung zur Verfügung gestellt.
(2) Der Käufer hat die überlassene Verpackung und die überlassenen Ladehilfen innerhalb von 30 Tagen ab tatsächlichem Lieferdatum in
unbeschädigtem Zustand frachtfrei nach unserer Wahl zum Sitz unserer gewerblichen Niederlassung oder dem von uns zur Verfügung
gestellten Speditionslager zurück zu gewähren. Erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, dem Käufer die überlassenen Verpackungen und die
überlassenen Ladehilfen in Rechnung zu stellen.

§ 6 Annahmeverweigerung
(1) Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, so können wir ihm eine angemessene Frist zur Annahme setzen. Hat der Käufer die Ware
innerhalb der Frist nicht angenommen, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
(2) Falls wir im Falle von Abs. (1) Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wird ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens
vermutet, dass der entstandene Schaden 10% des vereinbarten Kaufpreises beträgt. Uns oder dem Käufer steht der Nachweis offen, dass
der entstandene Schaden höher oder niedriger als 10% des vereinbarten Kaufpreises ist.

§ 7 Rechte des Käufers bei Mängeln
(1) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Alle Transportschäden und Fehlmengen müssen vom Käufer entsprechend den Bedingungen des Transporteurs oder Frachtführers
festgestellt und dokumentiert werden und sind uns am Tage des Empfangs der Ware schriftlich anzuzeigen.
(3) Im Fall von Mängeln an von uns gelieferten Waren sind wir nach unserer Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier
Waren verpflichtet (Nacherfüllung). Kommen wir der Aufforderung zur Nacherfüllung in einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist
nicht nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine
Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder
des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(4) Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere
Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, dem Käufer nach § 439 Absatz 3 BGB die zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen einer mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen einer
nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche des Käufers gegen uns
auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 7 Absatz 6 in Verbindung mit § 8 unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
(5) Der Käufer ist nicht berechtigt, von uns nach § 445a BGB Ersatz von Aufwendungen für das Entfernen einer mangelhaften und den Einbau
oder das Anbringen einer nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu verlangen, die er im Verhältnis zu seinem eigenen
Abnehmer nach § 439 Absatz 3 BGB oder nach § 445a BGB zu tragen hatte. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche des Käufers
gegen uns auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 7 Absatz 6 in Verbindung mit § 8 unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
(6) Unsere Haftung auf Schadensersatz für Schäden, die der Käufer wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren erlitten hat, richtet sich
nach den Regelungen in § 8 unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

§ 8 Haftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist
aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf.
(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(5) Die Begrenzung nach Abs. (4) gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz
nutzloser Aufwendungen verlangt.
(6) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(4) Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(5) Veräußert der Käufer die gelieferte Ware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der gelieferten Ware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. In gleicher Weise abgetreten werden
sämtliche Forderungen des Käufers, die ihm aus Verträgen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der gelieferten
Ware entstehen, sowie Forderungen, die dem Käufer durch die Verbindung der gelieferten Ware mit dem Grundstück eines Dritten
erwachsen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
(6) Baut der Kläger die gelieferte Ware als wesentlichen Bestandteil in ein eigenes Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die aus einer
Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der gelieferten Ware mit
allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
(7) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der gelieferten Ware nur im üblichen, ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Ziffern tatsächlich auf uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die gelieferte Ware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der
Käufer nicht berechtigt. Der Käufer darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.
(8) Wir ermächtigen den Käufer zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir
verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(9) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §
771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(10) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist dem Käufer ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Dettelbach.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

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